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BVerfG - Entscheidung vom 10.05.2021

1 BvR 456/21

Normen:
BVerfGG § 90
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 90
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114

BVerfG, Beschluss vom 10.05.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 456/21

DRsp Nr. 2021/9969

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bzgl. Erforderlichkeit

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

[Gründe]

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung ( ZPO ) zwar zulässig und auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2 jeweils m.w.N.). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2).

Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: SG Hannover, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen - AZ: S. 54 AY 22/20 PKH