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BVerfG - Entscheidung vom 03.03.2021

2 BvR 1050/19

Normen:
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
RVG § 37 Abs. 2 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 1050/19

DRsp Nr. 2021/5421

Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts auf 1.000.000 Euro wird verworfen.

Normenkette:

RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

1. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2. Gründe, die trotz der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die Anordnung einer Erstattung der Auslagen für dieses Verfahren angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

3. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 €. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 023 O 720/15
Vorinstanz: OLG München, vom 18.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 U 2343/17