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BVerfG - Entscheidung vom 07.12.2021

2 BvC 3/20

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48 Abs. 1 Hs. 1
EuWG § 26 Abs. 3 S. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48 Abs. 1 Hs. 1
EuWG § 26 Abs. 3 S. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 07.12.2021 - Aktenzeichen 2 BvC 3/20

DRsp Nr. 2022/770

Begründung des Antrags auf Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen namentlich nicht genannte Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Zulassung des Herrn (...) als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 Bundesverfassungsgerichtsgesetz wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1 ;

[Gründe]

1. Die Beschwerdeführerin hat nicht erklärt, gegen welche Richterinnen und Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts sich ihr Antrag auf Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit richtet. Daneben hat sie keine Begründung für ihr Ablehnungsgesuch vorgelegt. Der Antrag ist damit offensichtlich unzulässig. In einem solchen Fall ist kein Richter von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; dienstlicher Stellungnahmen bedarf es nicht (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12> m.w.N.).

2. Der Antrag auf Zulassung eines Rechtsbeistands ist verfristet. Ein solcher Antrag ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG innerhalb des für das jeweilige Verfahren geltenden Frist zu stellen (vgl. Naumann, in: Barczak, BVerfGG , 2018, § 22 Rn. 18). Im Fall der Wahlprüfungsbeschwerde beträgt diese Frist zwei Monate ab Beschlussfassung des Deutschen Bundestages (§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 48 Abs. 1 Halbsatz 1 BVerfGG ). Vorliegend hat der Deutsche Bundestag den Wahleinspruch der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2019 zurückgewiesen. Der Antrag auf Zulassung eines Beistands wurde aber erst mit Schriftsatz vom 27. Januar 2020 gestellt.

3. Mangels Erfolgsaussichten der Wahlprüfungsbeschwerde war der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§§ 114 , 121 ZPO ).

4. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 22. September 2021 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG , § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.