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BVerfG - Entscheidung vom 06.05.2021

2 BvQ 8/21

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 34a Abs. 3
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 34a Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 06.05.2021 - Aktenzeichen 2 BvQ 8/21

DRsp Nr. 2021/8626

Auslagenerstattung aus Billigkeitsgesichtspunkten

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2021 gegenstandslos ist.

Das Land Schleswig-Holstein hat dem Antragsteller seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

[Gründe]

1. Der Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2021 ist gegenstandslos geworden, da das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht unter Abänderung seines Beschlusses vom 8. Februar 2021 mit Beschluss vom 4. März 2021 dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gewährt hat.

2. Der sinngemäß gestellte Antrag auf Auslagenerstattung hat Erfolg.

Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 89, 91 <97>; 131, 47 <65>).

Danach ist die Auslagenerstattung anzuordnen. Denn es bestanden erhebliche Zweifel, ob das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht im Beschluss vom 8. Februar 2021 den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an die Sachverhaltsaufklärung genügt hatte, da es - wie im Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2021 ausgeführt - inhaltlich nicht auf die relevanten und von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 -, Rn. 12).

Für die Auslagenerstattung aus Billigkeitsgesichtspunkten spricht auch, dass das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht dadurch, dass es dem Antragsteller mit Beschluss vom 4. März 2021 einstweiligen Rechtsschutz gewährt hat, zum Ausdruck gebracht hat, dass es das Begehren des Antragstellers selbst für berechtigt erachtet (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG .

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.