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BSG - Entscheidung vom 23.03.2021

B 4 AS 8/21 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 8/21 BH

DRsp Nr. 2021/6991

Parallelentscheidung zu BSG B 4 AS 9/21 BH v. 23.03.2021

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2020 - L 6 AS 21/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der vorliegende Rechtsstreit, in dem der Kläger für den Monat Februar 2015 weitere Grundsicherungsleistungen für Kosten der Unterkunft begehrt, bietet hierfür keinen Anhalt. Dies gilt insbesondere für die sich hier stellenden Fragen zur Auswirkung von Mietminderungen. Weil schon nach dem Wortlaut des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nur tatsächlich entstandene Bedarfe zu berücksichtigen sind, führen Mietminderungen - jedenfalls dann, wenn sie wie hier nicht offensichtlich unwirksam sind (vgl dazu Bayerisches LSG vom 14.5.2014 - L 11 AS 621/13 - RdNr 30 f) - zu einem entsprechend geringeren Anspruch auf Alg II in dem Monat der Minderung, selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt Mietnachzahlungen zu leisten sind (vgl jüngst etwa SG Karlsruhe vom 17.8.2020 - S 5 AS 1414/20 - RdNr 28; zustimmend Theesfeld-Betten, jurisPR-MietR 4/2021 Anm 6).

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Insbesondere hat der Kläger einer Entscheidung des LSG ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich zugestimmt.

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 21/18
Vorinstanz: SG Schleswig, vom 12.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 275/16