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BSG - Entscheidung vom 01.04.2021

B 9 SB 1/21 BH

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 117

BSG, Beschluss vom 01.04.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 1/21 BH

DRsp Nr. 2021/7607

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Januar 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt G., O., beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 ;

Gründe

I

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 3.2.2021, eingegangen beim BSG am 16.2.2021, für das Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 20.1.2021 zugestellt worden. Seine PKH-Erklärung ist erst am 25.3.2021 beim BSG eingegangen.

II

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Die Bewilligung von PKH ist nur möglich, wenn sowohl das PKH-Gesuch als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingehen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3 mwN). Darauf ist der Kläger bereits in den Erläuterungen zur PKH, die dem angefochtenen LSG-Urteil beigefügt waren, hingewiesen worden. Zwar ist der Antrag des Klägers noch fristgerecht innerhalb der am 22.2.2021 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG ) beim BSG eingegangen, jedoch ist die Erklärung erst nach Ablauf dieser Frist am 25.3.2021 und somit verspätet eingegangen. Der Antrag auf PKH ist daher schon aus diesem Grunde abzulehnen. Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 83/19
Vorinstanz: SG Osnabrück, vom 05.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 23/17