BFH, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen VIII R 28/16
DRsp Nr. 2021/8700
Kostenentscheidung nach Rücknahme der Revision des Finanzamts
NV: Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte mit Einwilligung der Kläger die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 14.09.2016 – 9 K 1560/14 zurückgenommen hat.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte mit Einwilligung der Kläger die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.09.2016 – 9 K 1560/14 zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ).
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen (§ 143 Abs. 1 , § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ).
Vorinstanz: FG Köln, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1560/14
Fundstellen
BFH/NV 2021, 932
© copyright - Deubner Recht & Steuern, Köln