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VGH Bayern - Entscheidung vom 14.01.2020

9 NE 19.1111

Normen:
VwGO § 47 Abs. 6
VwGO § 80a,§ 92 Abs. 3
VwGO § 152 Abs. 1
VwGO § 158 Abs. 2
VwGO § 161 Abs. 2
BauGB § 3 Abs. 2,§ 13a
BauGB § 214 Abs. 2a Nr. 4
UVPG § 3c S. 1,§ 7 Abs. 1 S. 3
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 8
GKG § 52 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 47 Abs. 6
VwGO § 80a
VwGO § 152 Abs. 1
VwGO § 158 Abs. 2
VwGO § 161 Abs. 2
BauGB § 3 Abs. 2
BauGB § 214 Abs. 2a Nr. 4
UVPG § 3c S. 1
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 8
GKG § 52 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 92 Abs. 3
BauGB § 13a
UVPG § 7 Abs. 1 S. 3
BauGB § 13a Abs. 1 S. 4
VwGO § 47 Abs. 6

I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro (10.000 Euro je [...]
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