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VGH Bayern - Entscheidung vom 22.07.2020

22 B 18.1574

Normen:
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1
GewO § 34 Abs. 1 S. 1
GewO § 34 Abs. 4
GewO § 144 Abs. 2 Nr. 2
GG Art. 103 Abs. 2
OWiG § 3 Abs. 2
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1
GewO § 34 Abs. 1 S. 1
GewO § 34 Abs. 4
GewO § 144 Abs. 2 Nr. 2
GG Art. 103 Abs. 2
OWiG § 3 Abs. 2
GewO § 34 Abs. 4
OWiG § 3 Abs. 2

Fundstellen:
BeckRS 2020, 19000
DVBl 2020, 1486
DÖV 2020, 992

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. November 2016 und der Bescheid des Landratsamts München vom 10. November 2014 werden aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen [...]
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