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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 22.06.2020

11 S 766/20

Normen:
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 5
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2
GG § 68
AufenthG § 61 Abs. 1e
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 5
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2
GG § 68
AufenthG § 61 Abs. 1e
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2
AufenthG § 61 Abs. 1e
GG § 68
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 4

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2020 - 13 K 8421/19 - vorgenommene Streitwertfestsetzung geändert. Der Streitwert für das Verfahren 13 K [...]
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