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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 10.06.2020

9 S 2105/19

Normen:
BeamtVG § 20 Abs. 2 S. 1
BeamtVG BW § 34 Abs. 2 S. 1
RAVersorgG BW § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
RAVersorgSa BW § 25 Abs. 3
RAVersorgSa BW § 28
RAVersorgSa BW 24
BeamtVG § 20 Abs. 2 S. 1
BeamtVG BW § 34 Abs. 2 S. 1
RAVersorgG BW § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
RAVersorgSa BW § 25 Abs. 3
RAVersorgSa BW § 28
RAVersorgSa BW 24
BeamtVG § 20 Abs. 2 S. 1
BeamtVG BW § 34 Abs. 2 S. 1
RAVG BW § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Juni 2019 - 4 K 16264/17 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert des [...]
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