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VG Karlsruhe - Entscheidung vom 11.08.2020

14 K 6725/19

Normen:
SpielV § 3 Abs. 1 S. 1 i.d.F. vom 04.11.2014 (SpielV n.F.)
GewO § 33f Abs. 1 Nr. 1 i.d.F. vom 07.08.2013
Sechste Änderungsverordnung zur SpielV Art. 5
Sechste Änderungsverordnung zur SpielV Art. 7 Abs. 5
GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 11
GG Art. 125a
VwGO § 43
SpielV (i.d.F.v. 04.11.2014)
GewO (i.d.F.v. 07.08.2013) § 33f Abs. 1 Nr. 1
6. VO zur Änderung der SpielV Art. 5
6. VO zur Änderung der SpielV Art. 7 Abs. 5
GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 11
GG Art. 125a
VwGO § 43

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klägerin begehrt die Feststellung, über den 10.11.2019 hinaus drei Geldspielgeräte aufstellen zu dürfen. Die Klägerin ist [...]
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