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VG Karlsruhe - Entscheidung vom 01.10.2020

A 9 K 343/20

Normen:
AsylG § 34a Abs. 1 S. 1
VwGO § 80 Abs. 4
VO Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) Art. 27 Abs. 3
VO Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) Art. 27 Abs. 4
VO Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) Art. 29
AsylG § 34a Abs. 1 S. 1
VwGO § 80 Abs. 4
VO 604/2013 Art. 27 Abs. 3
VO 604/2013 Art. 27 Abs. 4
VO 604/2013 Art. 29

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.01.2020 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung [...]
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