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VG Freiburg - Entscheidung vom 06.04.2020

4 K 345/20

Normen:
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2
UVG § 1 Abs. 3
UVG § 9 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123 Abs. 1
ZPO § 294 Abs. 1
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2
UVG § 1 Abs. 3
UVG § 9 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123 Abs. 1
ZPO § 294 Abs. 1

Fundstellen:
FamRZ 2020, 2005
FuR 2020, 604

Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin für ihr Kind X ab dem 01.01.2020 vorläufig, längstens für die Zeit bis zum 31.07.2020, Unterhaltsvorschuss zu zahlen. Im [...]
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