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VG Freiburg - Entscheidung vom 02.10.2020

4 K 1969/20

Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
LVwVG BW § 20
LVwVG BW § 23
LVwVfG BW § 36 Abs. 2 Nr. 4
LVwVfG BW § 51 Abs. 1 Nr. 1
LBO BW § 9 Abs. 2 S. 1 und 3
ZPO § 767 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5
LVwVG BW § 20
LVwVG BW § 23
LVwVfG BW § 36 Abs. 2 Nr. 4
LVwVfG BW § 51 Abs. 1 Nr. 1
LBO BW § 9 Abs. 2 S. 1 und S. 3
ZPO § 767 Abs. 2

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 17.04.2020 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des [...]
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