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VG Freiburg - Entscheidung vom 04.11.2020

4 K 3452/20

Normen:
VwGO § 123 Abs. 1
Corona-VO EQT BW § 3 Abs. 1 (i.d.F. v. 17.10.2020)
Corona-VO EQT BW § 4 (i.d.F. v. 17.10.2020)
GG Art. 6
VwGO § 123 Abs. 1
Corona-VO EQT BW (i.d.F. v. 17.10.2020) § 3 Abs. 1
Corona-VO EQT BW (i.d.F. v. 17.10.2020) § 4
GG Art. 6

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Befreiung von [...]
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