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VG Freiburg - Entscheidung vom 26.06.2020

A 10 K 1685/20

Normen:
VwGO § 80 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 7 S. 2
VwGO § 80b Abs. 1 S. 2
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1a
AsylG § 34a Abs. 2
EUVO 604/2013 Art. 27 Abs. 4
EUVO 604/2013 Art. 29 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 7 S. 2
VwGO § 80b Abs. 1 S. 2
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1a
AsylG § 34a Abs. 2
VO (EU) 604/2013 Art. 27 Abs. 4
VO (EU) 604/2013 Art. 29 Abs. 1

Der Antrag auf Abänderung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Der [...]
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