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SchlHOLG - Entscheidung vom 30.01.2020

2 Ws 69/19 (40/19)

Normen:
StGB § 73
StGB § 7c
StPO § 459g
BGB § 818 Abs. 4
BGB § 819
StGB § 73
StGB § 7c
StPO § 459g
BGB § 818 Abs. 4
BGB § 819
StPO § 459g Abs. 5
StPO § 459o
StPO § 462 Abs. 3 S. 1

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss dahin abgeändert, dass die Vollstreckung der Einziehung unterbleibt, soweit sie einen Betrag von 515,00 € Bargeld und das Guthaben des Betroffenen bei der [...]
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