I. Der Senat schlägt den Parteien vor, sich gem. § 278 Abs. 6 ZPO wie folgt zu vergleichen: 1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 1.000,00 €. 2. Mit diesem Vergleich und der Zahlung gem. Ziffer 1 sind alle Ansprüche des [...]
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