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SchlHOLG - Entscheidung vom 11.02.2020

7 U 260/19

Normen:
GG Art. 34
BGB § 839, 254
StrWG SH § 10 Abs. 4
StVO § 3
StVO § 40 Abs. 6
StVO § 45 Abs. 2
GG Art. 34
BGB § 839
StrWG SH § 10 Abs. 4
StVO § 3
StVO § 40 Abs. 6
StVO § 45 Abs. 2
BGB § 254
BGB §§ 823 ff.

I. Der Senat schlägt den Parteien vor, sich gem. § 278 Abs. 6 ZPO wie folgt zu vergleichen: 1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 1.000,00 €. 2. Mit diesem Vergleich und der Zahlung gem. Ziffer 1 sind alle Ansprüche des [...]
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