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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 03.04.2020

21 E 632/19

Normen:
GKG § 52 Abs. 3 S. 1
RVG § 2 Abs. 1

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert wird auf 1.138,48 Euro festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Kläger gegen den [...]
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