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OLG München - Entscheidung vom 03.04.2020

19 U 367/20

Normen:
EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3
ZPO § 321a
ZPO § 522 Abs. 2
BGB § 492 Abs. 2
AEUV Art. 288 Abs. 3
EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3
ZPO § 321a
ZPO § 522 Abs. 2
BGB § 492 Abs. 2
AEUV Art. 288 Abs. 3

Fundstellen:
WM 2020, 2273

Die als Anhörungsrüge auszulegende Stellungnahme des Klägers vom 31.03.2020 gegen den Beschluss des Senats vom 25.03.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. I. Die Berufung des Klägers wies der Senat nach Ablauf der [...]
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