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LSG Sachsen-Anhalt - Entscheidung vom 26.03.2020

L 2 AS 267/19 B ER

Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b)
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 2
FreizügG/EU § 2 Abs. 3
FreizügG/EU § 3
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
ZPO § 920 Abs. 2
GG Art. 19 Abs. 4
RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1

Der Antragsgegner wird vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wie folgt zu erbringen: für Februar bis April 2019 dem [...]
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