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LSG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 18.11.2020

L 4 SB 122/19

Normen:
JVEG § 12 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1
JVEG § 14

Die Entschädigung des Antragstellers für die Erstattung des Gutachtens vom 29.05.2020 wird auf 1.482,87 EUR festgesetzt. I. Streitig ist die Vergütung eines Gutachtens nach dem Justizvergütungs- und [...]
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