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LG München II - Entscheidung vom 22.04.2020

10 O 5592/16

Normen:
ZPO § 1
ZPO § 128 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 286
BayStrWG Art. 51
GVG § 23,§ 71 Abs. 1
StVO § 3 Abs. 1
BGB § 253 Abs. 2,§ 254
BGB § 276
BGB § 839
GG Art. 34
ZPO § 1
ZPO § 128 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 286
BayStrWG Art. 51
GVG § 23
GVG § 71 Abs. 1
StVO § 3 Abs. 1
BGB § 253 Abs. 2
BGB § 254
BGB § 276
BGB § 839
GG Art. 34

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 10.007,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.08.2013 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) [...]
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