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FG München - Entscheidung vom 23.07.2020

14 K 1208/17

Normen:
AO § 34 Abs. 1
AO § 191 Abs. 1 S. 1
BierStG § 15 Abs. 1 S. 6

Fundstellen:
DStRE 2021, 558
ZInsO 2020, 2235

1. Der Bescheid vom 02. März 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 31. März 2017 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig [...]
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