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FG München - Entscheidung vom 01.07.2020

12 K 558/20

Normen:
FGO § 136 Abs. 2
FGO § 137 S. 2
FGO § 136 Abs. 2
FGO § 137 S. 2
FGO § 136 Abs. 2
FGO § 137 S. 2

1. Nach Rücknahme der Klage wird das Verfahren eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Nach § 136 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) hat derjenige die Kosten zu tragen, der eine [...]
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