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BayObLG - Entscheidung vom 24.11.2020

204 VAs 180/20

Normen:
EGGVG § 23
Satz GVG § 17a Abs. 2
GVG § 17a Abs. 6
StVollzG § 109 Abs. 1 S. 1
BayStVollzG Art. 115 Abs. 1
BayStVollzG Art. 115 Abs. 2
EGGVG § 23
GVG § 17a Abs. 2
GVG § 17a Abs. 6
StVollzG § 109 Abs. 1 S. 1
BayStVollzG Art. 115 Abs. 1
BayStVollzG Art. 115 Abs. 2
EGGVG § 29 Abs. 2

1. Der beschrittene Rechtsweg zum Bayerischen Obersten Landesgericht ist unzulässig. 2. Das Verfahren wird an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht München I verwiesen. 3. Der Antrag auf Bewilligung von [...]
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