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BayObLG - Entscheidung vom 23.07.2020

201 ObOWi 881/20

Normen:
StPO § 267 Abs. 4 S. 4
StPO § 275 Abs. 1 S. 2
StPO § 341 Abs. 1
StPO § 346
StPO § 349
OWiG § 71 Abs. 1
OWiG § 73 Abs. 3
OWiG § 77b Abs. 1 S. 1 2. Hs.
OWiG § 79 Abs. 4
OWiG § 80 Abs. 3 S. 1
OWiG § 80 Abs. 3 S. 3
OWiG § 80a Abs. 1
StPO § 267 Abs. 4 S. 4
StPO § 275 Abs. 1 S. 2
StPO § 341 Abs. 1
StPO § 346
StPO § 349
OWiG § 71 Abs. 1
OWiG § 73 Abs. 3
OWiG § 77b Abs. 1 S. 1 Hs. 2
OWiG § 79 Abs. 4
OWiG § 80 Abs. 3 S. 1 und S. 3
OWiG § 80a Abs. 1
OWiG § 80 Abs. 3

Der Beschluss des Amtsgerichts vom 28.04.2020 wird aufgehoben. I. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 10.03.2020 wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb [...]
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