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BayObLG - Entscheidung vom 06.04.2020

203 VAs 42/20

Normen:
StPO § 153a Abs. 2
EGGVG § 23 ff.
GG Art. 19 Abs. 4
StPO § 153a Abs. 2
EGGVG §§ 23 ff.
GG Art. 19 Abs. 4
GVG § 147

1. Der Antrag des Antragstellers vom 24. Januar 2020 auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 3. Die [...]
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