Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 21.07.2020

6 KSt 4.20 (6 KSt 5.20, 6 KSt 6.20)

Normen:
GKG § 1 Abs. 1 S. 1
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1
GKG § 3 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 6 KSt 4.20 (6 KSt 5.20, 6 KSt 6.20)

DRsp Nr. 2020/11745

Zurückweisung von Erinnerungen gegen Kostenrechnungen nach der Verwerfung von Beschwerden gegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts; Ausschluss von Einwendungen gegen rechtskräftige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über unstatthafte Beschwerden im Erinnerungsverfahren

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Erinnerungen des Klägers gegen die Kostenansätze in den Kostenrechnungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. und 21. Februar 2020 werden zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 1 S. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; GKG § 3 Abs. 2 ;

Gründe

Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 erhob der Kläger u.a. "Beschwerde" gegen die Kostenrechnungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. und 21. Februar 2020. Diese Begehren sind interessengerecht als allein statthafte Erinnerungen gegen die Kostenrechnungen des Bundesverwaltungsgerichts für die Beschwerdeverfahren des Klägers BVerwG 6 B 3.20, BVerwG 6 B 4.20 und BVerwG 6 B 5.20 zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ).

Die Erinnerungen, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, haben keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffenen Kostenrechnungen vom 20. und 21. Februar 2020 sind materiell weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden und weisen weder Verfahrens-noch Formfehler auf.

Der Kostenansatz beruht in den drei Kostenrechnungen darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit unanfechtbaren Beschlüssen vom 5. Februar 2020 in den Verfahren BVerwG 6 B 3.20, BVerwG 6 B 4.20 und BVerwG 6 B 5.20 die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2019 verworfen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Für das Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, ist gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr in Höhe von 60 € festzusetzen, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde. Die zutreffend festgesetzte Gebühr i.H.v. je 60 € pro Verfahren ist mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 6 Abs. 2 , § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig. Die Gerichtsgebühren sind in den angefochtenen Kostenrechnungen richtig in Ansatz gebracht geworden. Damit entbehrt die Rüge des Klägers, die Kostenrechnungen seien "verfassungs- und rechtswidrig" erlassen worden, jeder Substanz.

Mit seinen prozessualen und inhaltlichen Einwendungen gegen die rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über seine unstatthaften Beschwerden in den Beschlüssen des Senats vom 5. Februar 2020 - BVerwG 6 B 3.20, BVerwG 6 B 4.20 und BVerwG 6 B 5.20 - und die diesen zugrundeliegenden Entscheidungen der Instanzgerichte kann der Kläger im Erinnerungsverfahren nicht mehr gehört werden.

Die Entscheidungen über die Gerichtsgebührenfreiheit und die Kostentragung beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG .