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BVerwG - Entscheidung vom 03.11.2020

4 BN 7.20 (4 CN 3.20)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 03.11.2020 - Aktenzeichen 4 BN 7.20 (4 CN 3.20)

DRsp Nr. 2020/18382

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Klärung der Modalitäten der Anwendung der 18. BImSchV bei der Überplanung einer Gemengelage

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. November 2019 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Modalitäten der Anwendung der 18. BImSchV bei der Überplanung einer Gemengelage zu klären.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 10.16