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BVerwG - Entscheidung vom 09.06.2020

2 B 32.19 (2 C 13.20)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
AEUV Art. 267

BVerwG, Beschluss vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 2 B 32.19 (2 C 13.20)

DRsp Nr. 2020/10593

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Grundsätzliche Bedeutung der Auslegung des Begriffs des richterlichen Dienst- oder Amtsgeschäfts in Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV für Mitglieder eines vorlegenden deutschen Gerichts; Teilnahme der Mitglieder des vorlegenden Gerichts an der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im betreffenden Vorlageverfahren als richterliches Dienstgeschäft

Die Frage, wie der Begriff des richterlichen Dienst- oder Amtsgeschäfts in Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV für Mitglieder eines vorlegenden deutschen Gerichts auszulegen ist, begründet die Zulassung der Revision.

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Juni 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 977,44 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; AEUV Art. 267 ;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zugelassen.

Das Revisionsverfahren gibt dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage, wie der Begriff des richterlichen Dienst- oder Amtsgeschäfts in Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV für Mitglieder eines vorlegenden deutschen Gerichts auszulegen ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob das richterliche Dienstgeschäft für Mitglieder des vorlegenden Gerichts die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im betreffenden Vorlageverfahren und zur dortigen Freibeweiserhebung in der Form von Gesprächen mit Richtern des Gerichtshofs der Europäischen Union und anderen Verfahrensbeteiligten des konkreten Vorlageverfahrens umfasst.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt hinsichtlich des Verpflichtungsantrags aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG . Für die Feststellungsanträge setzt der Senat den Streitwert auf insgesamt 5 000 € fest (§ 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 GKG ). Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Bremen, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LC 138/18