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BVerwG - Entscheidung vom 10.12.2020

9 B 67.19 (9 C 10.20)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 9 B 67.19 (9 C 10.20)

DRsp Nr. 2021/1251

Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bzgl. Klärung der Bedeutung einer Festsetzungsverjährung im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Vertrauensschutzes

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. August 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 2 193,31 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, welche Bedeutung einer Festsetzungsverjährung im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Vertrauensschutzes zukommt, wenn eine bestehende Einrichtung nach Verjährungseintritt ohne Änderung der technischen Anschlusssituation auf einen neuen Träger übergegangen ist (vgl. auch Zulassungsbeschluss des Senats vom 10. November 2020 - 9 B 1.20 -, nunmehr 9 C 9.20).

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 134/17