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BVerwG - Entscheidung vom 14.01.2020

5 B 37.19, 5 PKH 5.19

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 14.01.2020 - Aktenzeichen 5 B 37.19, 5 PKH 5.19

DRsp Nr. 2020/5705

Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 VwGO für die Anfechtung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Tenor

Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. November 2019 und vom 13. Dezember 2019 werden verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Die unter den Bezeichnungen "besonders harte Rüge", "Widerspruch" , "sofortige Beschwerde", "Strafantrag", "Antrag auf Rechtsanwalts- und Verfahrenskostenersatz", "Antrag auf Schadensersatz und Schmerzensgeld", "Antrag auf Rechtswegverweisung an das Parlamentarische Kontrollgremium PK 1 des Deutschen Bundestags", "Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Gerichtsklagenverfahren auf unbestimmte Zeit, bis spätestens nach der Übernahme des Parlamentarischen Kontrollgremium PK 1 des Deutschen Bundestags" erhobenen Begehren richten sich gegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. November 2019 ( 7 B 11692/19.OVG und 7 D 11693/19.OVG) sowie vom 13. Dezember 2019 ( 7 E 11790/19.OVG). Mit diesen Beschlüssen hat das Oberverwaltungsgericht in wohngeldrechtlichen Verfahren eine Beschwerde des Rechtsmittelführers gegen die Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sowie eine Streitwertbeschwerde als unzulässig verworfen und eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren als unbegründet zurückgewiesen.

Soweit den Begehren des Rechtsmittelführers ein durch Gerichte zu entsprechender sachlicher Gehalt zu entnehmen ist, sind sie zu seinen Gunsten als Beschwerden gegen die vorgenannten Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts einzustufen.

Die Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht. Sie sind vielmehr - worauf das Oberverwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - unanfechtbar. Das bedeutet, dass gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, um die getroffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts aufheben oder ändern zu lassen. Diese sind endgültig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO ).

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 11692/19
Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 13.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 11692/19