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BVerwG - Entscheidung vom 17.02.2020

5 B 9.20

Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 17.02.2020 - Aktenzeichen 5 B 9.20

DRsp Nr. 2020/5708

Unzulässigkeit einer Beschwerde an einen obersten Gerichtshof in Verfahren gegen den Ansatz der Gerichtskosten

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 2020 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3; VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Der vom Kläger gegen den von einem Einzelrichter erlassenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt eingelegte Rechtsbehelf, der bei sachgerechter Auslegung des Begehrens als Beschwerde einzuordnen ist, ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Gegenstand des angefochtenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts war eine Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 12. Dezember 2019, mit dem seine Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten in einer Kostenrechnung des Verwaltungsgerichts Halle zurückgewiesen worden war. Die gegen die erfolglose Erinnerung gemäß § 66 GKG eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Januar 2020 verworfen.

Die nunmehr hiergegen vom Kläger erhobene (weitere) Beschwerde ist unzulässig. Denn gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet in Verfahren gegen den Ansatz der Gerichtskosten eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof und damit auch an das Bundesverwaltungsgericht nicht statt. Die Unzulässigkeit folgt zudem aus § 152 Abs. 1 VwGO , wonach Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte nur in den Fällen durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können, die diese Vorschrift anführt. Hierzu gehört der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht. Auf dessen Unanfechtbarkeit ist der Kläger in der angefochtenen Entscheidung auch hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO . Nicht anwendbar ist die Regelung des § 66 Abs. 8 GKG , weil sich diese nur auf Verfahren bezieht, die in den vorangegangenen Absätzen genannt sind und somit allein die hiernach statthaften Rechtsmittel umfasst (vgl. zu § 68 GKG : BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 - NJW 2014, 1597 m.w.N.). Die Gerichtskostenfreiheit des im Ausgangspunkt wohngeldrechtlichen Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 - NVwZ-RR 2019, 1002 Rn. 35 ff.).

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 13/20