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BVerwG - Entscheidung vom 04.02.2020

1 B 8.20

Normen:
AsylG § 78 Abs. 1
AsylG § 13 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 1 B 8.20

DRsp Nr. 2020/5698

Unanfechtbarkeit bei eindeutigem Entscheidungsausspruch in der Urteilsformel bei einer Entscheidung über den Asylantrag; Ausschluss der Revision bei einer Klageabweisung als "offensichtlich" unbegründet; Rückgriff auf § 13 AsylG für den Begriff des Asylantrages

Hat das Verwaltungsgericht die gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gerichtete Klage in Bezug auf den Asylantrag als offensichtlich unbegründet und im Übrigen als unbegründet abgewiesen, ist die Entscheidung nach § 78 Abs. 1 S. 2 AsylG unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Revision nach § 135 VwGO gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2019 sowie die hilfsweise Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision werden verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 1 ; AsylG § 13 Abs. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist; denn das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2019 ist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG unanfechtbar.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 7. November 2019 ausweislich der Entscheidungsformel die gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2017 gerichtete Klage in Bezug auf den Asylantrag als offensichtlich unbegründet und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Nach § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auch in einem solchen Fall unanfechtbar. Bei einem insoweit eindeutigen Entscheidungsausspruch in der Urteilsformel hängt die Unanfechtbarkeit des Urteils auch nicht davon ab, ob das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über den Asylantrag die strengen Anforderungen, die - auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - an eine Klageabweisung als "offensichtlich" unbegründet zu stellen sind, beachtet hat, das Urteil also auch materiell richtig ist. In den Fällen des § 78 Abs. 1 AsylG ist wegen der Unanfechtbarkeit jegliches Rechtsmittel ausgeschlossen. Ein Fall des Ausschlusses der Berufung durch Bundesgesetz im Sinne des § 135 Satz 1 VwGO liegt nicht vor, weil sie gegen Urteile im Verfahren nach dem Asylgesetz nicht insgesamt ausgeschlossen ist (dies zeigt auch § 78 Abs. 2 und 3 AsylG ). Vielmehr bewirkt § 78 Abs. 1 AsylG eine Beschränkung der Berufung bei einer qualifizierten Klageabweisung, die im konkreten Fall der Berufung entgegensteht, also keinen generellen Berufungsausschluss. Zudem verdrängt die in § 78 Abs. 1 AsylG angeordnete Rechtsfolge der Unanfechtbarkeit insoweit den § 135 VwGO . Dass in den Fällen des § 78 Abs. 1 AsylG auch die Revision ausgeschlossen ist, folgt auch aus § 78 Abs. 6 AsylG .

Keine andere Beurteilung rechtfertigt das Vorbringen der Klägerin, das Urteil des Verwaltungsgerichts habe nur die Klage über den "Asylantrag" als offensichtlich unbegründet abgewiesen, im Tenor fehle "der ausdrückliche Ausspruch der Klage betr. der Anträge über die Flüchtlingseigenschaft, den subsidiären Schutz und die Feststellung von Abschiebeverboten sowie die Aufhebung des Bescheids als unbegründet". Bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2019, durch den er einen Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen hat, zutreffend darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht "die Klage der Klägerin bezüglich des Asylantrags (d.h. bezüglich der Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes) als offensichtlich unbegründet abgewiesen" hat. Die Klägerin verkennt insoweit, dass § 78 Abs. 1 AsylG für den Begriff des Asylantrages auf § 13 AsylG zurückgreift; nach § 13 Abs. 2 AsylG wird "[m]it jedem Asylantrag [...] die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt", also auch Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG . Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Vorinstanz: VG München, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 7 K 17.33978