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BVerwG - Entscheidung vom 09.10.2020

7 B 4.20 (7 C 9.20)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
WHG § 34

BVerwG, Beschluss vom 09.10.2020 - Aktenzeichen 7 B 4.20 (7 C 9.20)

DRsp Nr. 2020/16139

Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung von Fragen zur Abgrenzung des abweichungsfesten Inhalts von § 34 WHG und dessen Ergänzungen durch Landesrecht

Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2019 über die Nichtzulassung der Revision wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 135 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; WHG § 34 ;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Abgrenzung des abweichungsfesten Inhalts von § 34 WHG und dessen Ergänzungen durch Landesrecht beitragen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 1219/17