BVerwG, Beschluss vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 2 B 60.20 (2 C 32.20)
Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich für in den Einsatzbefehlen und Dienstplänen eines polizeilichen Großeinsatzes vorgesehenen "Ruhezeiten" als Einsatzzeiten; Anordnung von Mehrarbeit; Unionsrechtliche Zuvielarbeit
Die (weitere) Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich für in den Einsatzbefehlen und Dienstplänen eines polizeilichen Großeinsatzes vorgesehene "Ruhezeiten" als Einsatzzeiten, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Anordnung von Mehrarbeit (§ 88 Satz 2 BBG ) und der unionsrechtlichen Zuvielarbeit - hier betreffend eine Beweissicherungs- und Dokumentationseinheit von Polizeivollzugsbeamten beim G7-Gipfel in Elmau im Jahr 2015 - hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO .
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 2 080,08 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur (weiteren) rechtsgrundsätzlichen Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich für in den Einsatzbefehlen und Dienstplänen eines polizeilichen Großeinsatzes vorgesehenen "Ruhezeiten" als Einsatzzeiten, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Anordnung von Mehrarbeit (§ 88 Satz 2 BBG ) und der unionsrechtlichen Zuvielarbeit (hier: betreffend eine Beweissicherungs- und Dokumentationseinheit von Polizeivollzugsbeamten beim G7-Gipfel in Elmau im Jahr 2015).
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sowie hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung für das Revisionsverfahren auf § 63 Abs. 1 GKG i.V.m. den vorgenannten Vorschriften; der festgesetzte Betrag entspricht dem Umfang des noch begehrten Freizeitausgleichs in Höhe von 107 Stunden auf der Grundlage der im streitgegenständlichen Zeitraum für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 maßgeblichen Mehrarbeitsvergütung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV F 2015) von 19,44 € pro Stunde.