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BVerwG - Entscheidung vom 21.02.2020

1 WNB 7.19

Normen:
WBO § 22a Abs. 2 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 21.02.2020 - Aktenzeichen 1 WNB 7.19

DRsp Nr. 2020/5713

Ordnungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge hinsichtlich Verletzung der Aufklärungspflicht; Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen mangelnder Vernehmung konkret benannter Zeugen (hier: Dienstplanüberschneidungen, Äußerungen des Oberstabsfeldwebels)

1. Aufklärungspflichten des Truppendienstgerichts zur Substantiierung eines Antrages, der eine der Rechtmäßigkeitskontrolle zugängliche, konkrete Maßnahme nicht benennt, bestehen auch dann nicht, wenn ein Zeuge ein im Beschwerdebescheid festgestelltes allgemeines Geschehen grundsätzlich bestätigt.2. Mit der Aufklärungsrüge kann eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.3. Das Truppendienstgericht ist nicht verpflichtet, Beweise zu erheben, die erst die Grundlage für Vortrag zu einer anfechtbaren Maßnahme aufdecken sollen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts ... vom 11. April 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

WBO § 22a Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller gerügten Verfahrensfehler (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO ) sind zum Teil nicht hinreichend dargelegt, zum Teil liegen sie nicht vor.

1. Die Aufklärungsrüge greift nicht durch.

a) Die ordnungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge setzt unter anderem die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären und inwiefern die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 2 WNB 3.11 - Rn. 5 und vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 <628>). Weiter muss dargelegt werden, welche konkreten Beweismittel zur Klärung der für entscheidungserheblich gehaltenen Behauptungen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 2 WNB 3.11 - Rn. 5 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. m.w.N.). Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Aufklärung bietet (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 <177 f.> = Buchholz 11 Art. 16a GG Nr. 12 S. 17 und vom 13. April 2005 - 10 C 8.04 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 39 S. 51; Beschluss vom 25. Juni 2010 - 9 B 99.09 - Buchholz 310 § 112 VwGO Nr. 13 Rn. 4). Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträgen, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könnte, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 1995 - 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266 S. 10 und vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 76 Rn. 7).

b) Hiernach ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Truppendienstgericht weder ordnungsgemäß dargelegt noch liegen Verfahrensfehler der Vorinstanz vor.

aa) Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerde rügt, die Vorinstanz habe den Vortrag zu Überschneidungen seiner Dienstpläne und derjenigen seiner Ehefrau als unsubstantiiert zurückgewiesen und eigene Aufklärungen hierzu unterlassen, obwohl die Dienstplanüberschneidungen im Beschwerdebescheid festgestellt worden seien und ein Zeuge ihr Vorliegen auch dem Truppendienstgericht gegenüber bestätigt habe.

Ebenso wenig wie der in der Vorinstanz gestellte Antrag bezeichnet die Beschwerde, zu welchen konkreten Zeiträumen es welche Überschneidungen von Dienstplänen gegeben und welche Rechte des Antragstellers hierdurch verletzt seien. Die Beschwerdebegründung führt auch nicht aus, was der Beschwerdebescheid zu für die Annahme einer Maßnahme hinreichend konkret bestimmten Zeiten festgestellt und der Zeuge Hauptfeldwebel K. ausgesagt haben soll. Es fehlt zudem an der Darlegung, dass sich hiernach weitere Ermittlungen für das Truppendienstgericht aufgedrängt hätten oder Beweisanträge mit einer auf datumsmäßig bestimmte Zeiträume bezogenen Tatsachenbehauptung und bestimmten Beweismitteln gestellt worden seien. Es ist nicht die Aufgabe des Wehrdienstgerichts, durch Amtsermittlung die Maßnahme erst zu ermitteln, die Gegenstand seiner Prüfung sein kann. Das Truppendienstgericht führt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 1 WB 23.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 72 Rn. 20) zutreffend aus, dass im gerichtlichen Verfahren - anders als im weiter gefassten Beschwerdeverfahren - der Antragsgegenstand präzise zu benennen ist. Auch wenn der Beschwerdebescheid vom Vorliegen mehrerer - zeitlich gar nicht konkretisierter - Dienstplanüberschneidungen ausgeht, konnte das Truppendienstgericht daher ohne Verletzung von Aufklärungspflichten den Antrag als unzulässig zurückweisen, soweit er sich auf nicht genauer eingegrenzte Dienstplanüberschreitungen bezog. Aufklärungspflichten des Truppendienstgerichts zur Substantiierung eines Antrages, der eine einer Rechtmäßigkeitskontrolle zugänglichen, konkreten Maßnahme nicht benennt, bestehen auch dann nicht, wenn ein Zeuge ein im Beschwerdebescheid festgestelltes allgemeines Geschehen grundsätzlich bestätigt.

bb) Die Rüge, das Truppendienstgericht habe seine Aufklärungspflicht in Bezug auf eine Äußerung des Oberstabsfeldwebel H. verletzt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Die Vorinstanz hat die Zurückweisung des Antrages insoweit damit begründet, dass in der Äußerung keine in Rechte des Antragstellers eingreifende Maßnahme liege. Dieser Rechtsauffassung legt es die vom Antragsteller behauptete und vom Zeugen K. bestätigte Äußerung in tatsächlicher Hinsicht zugrunde. Hiernach bestand nach der - in der Frage nach der Aufklärungspflicht allein maßgeblichen - Rechtsauffassung der Kammer keine weitere Ermittlungsnotwendigkeit. Mit der Aufklärungsrüge kann eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.

cc) Aus denselben Gründen greift auch die auf eine Äußerung des Hauptfeldwebel Sch. bezogene Aufklärungsrüge nicht durch. Denn auch insoweit beruht die Zurückweisung des Antrages nicht darauf, dass die Kammer die Äußerung in der vom Antragsteller behaupteten Form in Zweifel gezogen hat. Sie hat diese vielmehr aus Rechtsgründen nicht als anfechtbare Maßnahme gewertet. Daher kam es auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Kammer nicht auf die Erhebung der vom Antragsteller angebotenen Beweise an.

dd) Ohne Erfolg macht die Beschwerde des Weiteren die Entscheidungsgründe der Vorinstanz zu Äußerungen von Oberstabsfeldwebel H. bezogen auf die Einschaltung des Gesamtpersonalrates durch den Antragsteller und bezogen auf dessen Beschwerde über die Teilnahme von Schichtpersonal an der Zeiterfassung zum Gegenstand der Aufklärungsrüge.

Sie legt zum einen nicht ordnungsgemäß dar, bezogen auf welche konkrete Tatsachenbehauptung vor dem Truppendienstgericht welcher Beweis angeboten wurde. Zum anderen liegt auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht des Truppendienstgerichts vor. Denn es ist nicht verpflichtet, Beweise zu erheben, die erst die Grundlage für Vortrag zu einer anfechtbaren Maßnahme aufdecken sollen. Der in der Beschwerde hierzu skizzierte Vortrag des Antragstellers enthält lediglich Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge.

ee) Nicht ordnungsgemäß dargelegt ist die Aufklärungsrüge auch bezogen auf die Entscheidung der Vorinstanz zu angeblichen Vorwürfen der Unkameradschaftlichkeit durch Oberstabsfeldwebel H. Die Beschwerde führt weder aus, dass sie konkrete Tatsachenbehauptungen in das Wissen bestimmter Zeugen gestellt habe, noch legt sie dar, wieso auf der Grundlage der von ihr behaupteten Tatsachen nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Truppendienstgerichts eine anfechtbare Maßnahme anzunehmen gewesen wäre.

ff) Die Rüge, das Truppendienstgericht habe die Aufzeichnungen des Mobbingbeauftragten nicht als Erkenntnismittel herangezogen, legt eine Aufklärungspflichtverletzung ebenfalls nicht dar. Es fehlt am Vortrag, welche entscheidungserhebliche Tatsachenbehauptung damit unter Beweis gestellt werden sollte und was der Mobbingbeauftragte überhaupt aus eigener Wahrnehmung hätte bezeugen können.

gg) Weder dargelegt noch ersichtlich ist des Weiteren, dass das Truppendienstgericht seine Aufklärungspflicht zur Dienstaufsicht über den Antragsteller verletzt hätte. Vielmehr legt es seiner Rechtsauffassung, diese sei nicht schikanös gewesen, den Vortrag des Antragstellers zugrunde.

hh) Auch bezüglich des Wochenenddienstes vom 11. bis zum 13. Dezember 2015 hat das Truppendienstgericht seine Aufklärungspflichten nicht verletzt. Die Kammer stellt hierzu fest, dass weder die vom Antragsteller behauptete Äußerung des Oberstabsfeldwebel H. noch die Einteilung des Antragstellers für den Dienst zu dieser Zeit dessen Rechte verletze. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung bestand keine Pflicht zu weiterer Sachaufklärung mehr.

ii) Seine Aufklärungspflicht hat das Truppendienstgericht auch im Hinblick auf den Vortrag zu einer Belehrung des Antragstellers über fachliche Unkenntnis vor Kameraden nicht verletzt. Denn es hat seiner rechtlichen Wertung den Vortrag des Antragstellers hierzu zugrunde gelegt und auf dieser Grundlage eine Rechtsverletzung verneint. Dass das Unterbleiben weiterer Aufklärungsmaßnahmen verfahrensfehlerhaft war, ist nicht festzustellen, weil die Beschwerde nicht darlegt, Beweisanträge gestellt zu haben, die über Ausforschungsanträge hinausgegangen wären.

jj) Eine Aufklärungsrüge ist auch bezogen auf die Behauptung, Oberstabsfeldwebel H. habe dem Antragsteller die Versetzung angedroht, nicht ordnungsgemäß dargelegt. Es fehlt nämlich an Vortrag dazu, welche Tatsachen in das Wissen welcher Zeugen gelegt worden seien und wieso diese nach der Rechtsauffassung des Truppendienstgerichts entscheidungserheblich gewesen wären. Die Vorinstanz hat zu der Frage durch Veranlassung einer Vernehmung des Zeugen H. und Einführung des Protokolls in das Verfahren Beweis erhoben und angeführt, dass es sich um ein Vier-Augen-Gespräch handelte. Hiernach mussten sich ihr weitere Ermittlungen nicht aufdrängen, da es keine weiteren unmittelbaren Sachzeugen gegeben haben kann.

kk) Die Aufklärungsrüge bleibt auch bezogen auf die Nichtanpassung der Schicht am 13. Januar 2016 ohne Erfolg. Zu diesem Komplex legt die Kammer den Tatsachenvortrag des Antragstellers zugrunde, wertet den Vorgang aber nicht als Verletzung von dessen Rechten. Sie entnimmt einer Zeugenaussage und den Schichtplänen die Rechtfertigung für die angegriffene Entscheidung des Teileinheitsführers und führt aus, dass die vom Antragsteller gerügte Äußerung so, wie von ihm behauptet, keine Rechtsverletzung enthalte. Hiernach ist weder dargelegt noch ersichtlich, welche weitere Aufklärung auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Kammer erforderlich gewesen wäre.

ll) Eine Aufklärungspflichtverletzung hat der Antragsteller auch hinsichtlich der Äußerung von Hauptfeldwebel Sch. im Januar 2016 nicht dargelegt. Er rügt zwar, ihm sei nicht klar gewesen, dass er dem ihm übersandten Protokoll einer Zeugenvernehmung hätte widersprechen müssen, trägt aber nicht vor, was er vorgetragen hätte, wäre ihm dies klar gewesen, und wieso dies nach der Rechtsauffassung des Truppendienstgerichts entscheidungserheblich gewesen wäre.

2. Der geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne von § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO einer Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs liegt ebenfalls nicht vor.

a) Dieser in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz gilt auch im wehrbeschwerderechtlichen Antragsverfahren und erstreckt sich über den Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO hinaus auf alle für die Entscheidung maßgeblichen Sachfragen sowie auf die Beweisergebnisse, ferner auf entscheidungsrelevante Rechtsfragen, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (BVerwG, Beschluss vom 24. März 2010 - 1 WNB 3.10 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 4 Rn. 5). Art. 103 Abs. 1 GG verlangt grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; dem Gericht obliegt insoweit auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 1 WNB 4.10 - juris Rn. 16 und vom 11. Oktober 2016 - 1 WNB 2.16 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). Deshalb ist das Gericht nicht gehalten, unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der Beschlussberatung im Einzelnen festzulegen und den Beteiligten zur Erörterung bekanntzugeben (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 1 WNB 3.16 - NZWehrr 2017, 216 = juris Rn. 4).

b) Hiernach ist das rechtliche Gehör weder durch das Unterbleiben von richterlichen Hinweisen noch durch ein den Antragsteller überraschendes Unterbleiben weiterer Beweiserhebung verletzt.

Insbesondere liegt keine Überraschungsentscheidung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>) darin, dass die Kammer trotz der Aufforderung zur Formulierung von Beweisfragen an den Antragsteller nicht alle hiermit angebotenen Beweise erhoben und in ihrer Entscheidung ausgewertet hat. Denn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter musste damit rechnen, dass es für die Entscheidung der Kammer nicht notwendig auf jede Frage ankommen würde, zu der der Vorsitzende der Kammer in der Vorbereitung der Entscheidung um Stellungnahme gebeten hatte. Vielmehr war damit zu rechnen, dass ein die Entscheidung des Gremiums vorbereitender Richter vorsorglich auch Stellungnahmen einholt, auf die es - je nach dem Beratungsergebnis der vollständigen Kammer - dann nicht notwendig ankommt.

Es bedurfte auch keines vorherigen Hinweises auf die Punkte, an denen die Kammer eine anfechtbare Maßnahme nicht hinreichend substantiiert vorgetragen sah. Denn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter muss damit rechnen, dass die Kammer ihrer Entscheidung die von ihr auf Seite 17 f. der Entscheidungsgründe zutreffend zitierte Rechtsprechung des Senats zugrunde legen würde und diesen Anforderungen entsprechend vortragen.

Soweit eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen mangelnder Vernehmung konkret benannter Zeugen gerügt wird, fehlt es an Vortrag, zu welchen nach Maßgabe der Rechtsauffassung der Kammer entscheidungserheblichen Tatsachen diese Zeugen hätten angehört werden müssen. Daher ist weder eine Aufklärungsrüge noch eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ordnungsgemäß dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO .