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BVerwG - Entscheidung vom 11.03.2020

3 B 45.18 (3 C 6.20)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
KHG § 8 Abs. 2 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 3 B 45.18 (3 C 6.20)

DRsp Nr. 2020/6236

Nachträgliche Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfolgen der fehlenden Ausweisung der Bettenkapazität je Fachgebiet oder Fachabteilung in einem Krankenhausplan für die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG vorgesehene Auswahlentscheidung

Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 21. Juni 2018 wird aufgehoben, soweit sie die Klage der Klägerin zu 1 betrifft.

Insoweit wird die Revision zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; KHG § 8 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Rechtsfolgen sich für die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG vorgesehene Auswahlentscheidung daraus ergeben, dass ein Krankenhausplan lediglich die somatischen Fachgebiete bzw. Fachabteilungen und eine Gesamtbettenzahl je Krankenhaus ausweist, nicht aber die Bettenkapazität je Fachgebiet oder Fachabteilung.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 684/17