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BVerwG - Entscheidung vom 28.07.2020

1 B 34.20

Normen:
GRCh Art. 4
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3

BVerwG, Beschluss vom 28.07.2020 - Aktenzeichen 1 B 34.20

DRsp Nr. 2020/15366

Klärungsbedürftigkeit des Bestehens der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung von Ausländern mit in Bulgarien verliehenem Schutzstatus bei Rückkehr

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 2020 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GRCh Art. 4; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ;

Gründe

Die Beschwerde, mit der allein eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) geltend gemacht wird, hat keinen Erfolg.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).

Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 <26>), eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus. Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen; auch der Umstand, dass das Ergebnis der zur Feststellung und Würdigung des Tatsachenstoffes berufenen Instanzgerichte für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung ist, lässt für sich allein nach geltendem Revisionszulassungsrecht eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Der Gesetzgeber hat insoweit auch für das gerichtliche Asylverfahren an den allgemeinen Grundsätzen des Revisionsrechts festgehalten und für das Bundesverwaltungsgericht keine Befugnis eröffnet, Tatsachen(würdigungs)fragen grundsätzlicher Bedeutung in "Länderleitentscheidungen", wie sie etwa das britische Prozessrecht kennt, zu treffen.

2. Nach diesen Grundsätzen ist eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache schon nicht dargelegt.

Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, wie sich die Verhältnisse in Bulgarien für dorthin zur Rückkehr gezwungene Ausländer mit in Bulgarien verliehenem Schutzstatus darstellt und dabei insbesondere, ob Personen dort ernsthaft zu befürchten haben, dass die Gefahr besteht, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh ausgesetzt zu werden, bzw. ob Personen, die in Bulgarien einen Schutzstatus erhalten haben, dort ausreichender Schutz gewährt wird. Unter Berufung auf Rechtsprechung wird geltend gemacht, dass in Bulgarien systemische Mängel im Umgang mit Inhabern eines Schutzstatus vorlägen, sodass Bulgarien nicht als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG , § 26a AsylG anzusehen sei und es dem Kläger nicht zumutbar sei, dorthin abgeschoben zu werden. Mit diesem und dem weiteren Vorbringen wird eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt, weil keine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Hinblick auf den für die materiellrechtliche Subsumtion sowie für die Tatsachenfeststellung und -würdigung heranzuziehenden rechtlichen Maßstab dargelegt ist. Die Beschwerdebegründung selbst geht davon aus, dass es der Beschwerde um die Klärung einer Tatsachenfrage geht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG . Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 18.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 10890/18