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BVerwG - Entscheidung vom 16.09.2020

1 WNB 1.20

Normen:
WBO § 17 Abs. 6
WBO § 22a
WBO § 22b
WBO § 17 Abs. 6
WBO § 22a
WBO § 22b
WBO § 22a Abs. 2
WBO § 23a Abs. 2
VwGO § 132 Abs. 1

Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 1134

BVerwG, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 1 WNB 1.20

DRsp Nr. 2020/15054

Keine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Truppendienstgerichte im einstweiligen Rechtsschutz; Unstatthaftigkeit eines Rechtsbehelfs nach der Wehrbeschwerdeordnung trotz unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

1. Gegen Entscheidungen der Truppendienstgerichte im einstweiligen Rechtsschutz findet keine Rechtsbeschwerde statt (wie BVerwG, Beschluss vom 30. März 2020 - 2 WNB 5.20 - Rn. 4).2. Auch eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht dazu, dass ein nach der Wehrbeschwerdeordnung unstatthafter Rechtsbehelf statthaft wird.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 7. April 2020 wird verworfen.

Normenkette:

WBO § 22a Abs. 2 ; WBO § 23a Abs. 2 ; VwGO § 132 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde, die sich gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 17 Abs. 6 WBO ergangenen Beschluss des Truppendienstgerichts richtet, ist unzulässig.

Das ergibt sich daraus, dass die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts im einstweiligen Rechtsschutz nicht statthaft ist (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 30. März 2020 - 2 WNB 5.20 - juris Rn. 4). Zwar erfasst der Wortlaut des § 22a Abs. 1 WBO alle Beschlüsse des Truppendienstgerichts. Die Eröffnung des Rechtsbeschwerdeverfahrens im einstweiligen Rechtsschutz widerspricht jedoch dem Zweck des Rechtsinstituts. Die Rechtsbeschwerde ist, wie die Revision, ein auf die Rechtsprüfung beschränktes Rechtsmittel, das nur aus Gründen der Rechtsfortbildung, der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Behebung schwerer Verfahrensfehler zugelassen ist (vgl. § 22a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 WBO ). Dies setzt eine hinreichende Klärung der tatsächlichen Fragen und eine abschließende Entscheidung durch die Vorinstanz voraus. Im einstweiligen Rechtsschutz findet nur eine summarische Prüfung statt, die mit einer vorläufigen Zwischenentscheidung endet. Dass die Rechtsbeschwerde für einstweilige Beschlüsse nicht vorgesehen ist, ergibt sich auch aus den nach § 23a Abs. 2 WBO ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung . Denn die Rechtsbeschwerde ist den verwaltungsprozessualen Revisionsbestimmungen nachgebildet und die Revision findet nach § 132 Abs. 1 VwGO nur gegen Entscheidungen in der Hauptsache (Urteile oder Normenkontrollentscheidungen), nicht aber gegen Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes statt. Schließlich stünde die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch nicht mit der Systematik der Wehrbeschwerdeordnung in Einklang. Denn im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes sehen § 3 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 6 Satz 2, § 21 Abs. 2 WBO grundsätzlich nur eine Entscheidungskompetenz des für die Hauptsache zuständigen Wehrdienstgerichts im Eilverfahren ohne weitere Rechtsmittel vor (vgl. Dau/Scheuren, WBO , 7. Aufl. 2020, § 17 Rn. 124).

Unerheblich ist, dass das Truppendienstgericht dem angefochtenen Beschluss eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend beigefügt hat, dass der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zustehe. Wie in anderen gerichtlichen Verfahrensordnungen gilt auch im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, dass eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung nicht zur Statthaftigkeit eines nach dem Gesetz unstatthaften Rechtsbehelfs führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 WNB 1.19 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 8 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZB 45/19 - juris Rn. 19; BFH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - X B 42/11 - juris Rn. 13).

Da davon ausgegangen werden kann, dass die Nichtzulassungsbeschwerde durch die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung ausgelöst wurde, werden die sonst bei einem ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittel anfallenden Kosten (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO ) von der Antragstellerin nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ; vgl. VGH München, Beschluss vom 25. Juli 1972 - 106 VII 72 - BayVBl. 1972, 616 ).

Vorinstanz: TDG Süd, vom 07.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen TDG
Vorinstanz: TDG Süd, vom 07.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen TDG
Fundstellen
NVwZ-RR 2020, 1134