Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 08.07.2020

9 A 8.19

Normen:
VwGO § 105
VwGO § 173 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 9 A 8.19

DRsp Nr. 2020/11241

Ergänzung und Berichtigung der Sitzungsniederschrift wegen Unrichtigkeit (hier: Aufnahme der Bitte um Gewährung einer Schriftsatzfrist)

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 23. Juni 2020 wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 105 ; VwGO § 173 S. 1;

Gründe

Der Antrag ist unbegründet, denn das Protokoll leidet an keiner Unrichtigkeit im Sinne des § 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO .

1. Die Sitzungsniederschrift ist nicht - im Anschluss an die Protokollierung des Schriftsatznachlasses (S. 2 unten) - dahin zu ergänzen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger gebeten habe, die bis Sonntag, den 28. Juni 2020, gewährte Schriftsatzfrist bis mindestens Montag, den 29. Juni 2020, zu verlängern und der Vorsitzende diese Bitte abgelehnt habe, weil sie mit dem Zeitplan für die Beratung und Verkündung nicht vereinbar sei.

Zwar gehört der Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung im Sinne von § 105 VwGO i.V.m. mit § 160 Abs. 2 ZPO (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2014 - 9 B 54.13 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 60 Rn. 3 m.w.N.). Er ist daher in das Protokoll aufzunehmen, was hier auch geschehen ist. Einen Antrag auf Verlängerung der gewährten Schriftsatzfrist hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger aber nicht gestellt, sondern es bei einer in die Form einer Bitte gekleideten Anregung bewenden lassen. Hätte der Prozessbevollmächtigte im Anschluss an die Erläuterung des Senats, warum der Bitte nicht entsprochen werden sollte, einen Verlängerungsantrag gestellt, wäre dieser in der Niederschrift aufgeführt und umgehend beschieden worden.

Die von den Klägern begehrte Ergänzung ist auch deshalb nicht in das Protokoll aufzunehmen, weil sie die Gründe, die den Senat zur Ablehnung der Bitte um eine Verlängerung der Schriftsatzfrist bewogen haben, um den wesentlichen Gesichtspunkt verkürzt. Die Ablehnung beruhte darauf, dass der Senat - wenn überhaupt - drei Arbeitstage als ausreichend erachtete, um zu der Frage einer durch den Grundsatz von Treu und Glauben vorgegebenen zeitlichen Grenze für die nachträgliche Anfechtung des umstrittenen Planfeststellungsbeschlusses abrundend Stellung zu nehmen. Nur vor diesem Hintergrund bestand für den Senat kein Anlass, den für Dienstag, den 30. Juni 2020, ohnehin geplanten Beratungstermin zu verschieben oder für den hier vorliegenden Rechtsstreit einen zusätzlichen, späteren Beratungstermin anzuberaumen.

2. Unrichtig ist auch nicht die Aussage in der Sitzungsniederschrift, wonach der Termin zur Verkündung einer Entscheidung festgelegt wurde, "nachdem keiner der Beteiligten mehr das Wort wünschte". Unabhängig davon, ob der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine entsprechende Frage des Vorsitzenden vernommen hat, hat er jedenfalls im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Verkündungstermins nicht zu erkennen gegeben, dass er noch das Wort ergreifen wollte. Nachdem der Vorsitzende erklärt hatte, dass über die Frage der Begründetheit der Klage, falls entscheidungserheblich, erst in einem noch anzuberaumenden weiteren Termin verhandelt werde, wäre es an dem Prozessbevollmächtigten gewesen, einen diesbezüglichen Erörterungsbedarf schon in dem damaligen Verhandlungstermin anzuzeigen. Da dies nicht geschehen ist, erweist sich die Sitzungsniederschrift als richtig, soweit sie weitere Wortmeldungen verneint.