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BVerwG - Entscheidung vom 17.12.2020

3 C 22.20 (3 C 4.20)

Normen:
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 3 C 22.20 (3 C 4.20)

DRsp Nr. 2021/2866

Darlegen der erforderlichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für eine Fortführung des Verfahrens i.R.d. Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 3. September 2020 - BVerwG 3 C 4.20 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg, weil sie die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ) nicht darlegt.

Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt als "prozessuales Urrecht" den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 [ECLI: DE: BVerfG: 2003: up20030430.1pbvu000102] - BVerfGE 107, 395 <408 f.>). Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2018 - 3 BN 1.18 [ECLI: DE: BVerwG: 2018: 020818B3BN1.18.0] - juris Rn. 2).

Einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen diese Verpflichtung hat die Anhörungsrüge nicht aufgezeigt.

Soweit der Kläger rügt, durch die Aufhebung des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses vom 28. Juni 2018 - 3 C 17.16 [ECLI: DE: BVerwG: 2018: 280618B3C17.16.0] - (Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 35) und die Sachentscheidung im Urteil vom 3. September 2020 - 3 C 4.20 [ECLI: DE: BVerwG: 2020: 030920U3C4.20.0] - habe der Senat ihm die Möglichkeit genommen, seine Rechtsauffassung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union darzulegen, ist die Beschwerde bereits unstatthaft. Damit wird in der Sache nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern des gesetzlichen Richters geltend gemacht, die nicht Gegenstand der Anhörungsrüge ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 3 C 9.16 [ECLI: DE: BVerwG: 2016: 081216B3C9.16.0] - juris Rn. 1 und vom 5. April 2017 - 8 B 6.17 [ECLI: DE: BVerwG: 2017: 050417B8B6.17.0] - juris Rn. 8).

Dass der Kläger vor dem erkennenden Senat keine ausreichende Möglichkeit gehabt hätte, seine Auffassung zur unionsrechtlichen Lage darzulegen, macht die Anhörungsrüge nicht geltend. Dieser Einwand wäre auch nicht begründet, weil das Revisionsvorbringen maßgeblich hierauf gestützt worden war und auch in den Terminen zur mündlichen Verhandlung eben hierüber diskutiert worden ist. Demgemäß entsprechen die Ausführungen in der Anhörungsrüge im Wesentlichen dem bisherigen Vortrag des Klägers im Revisionsverfahren (vgl. insbesondere die Schriftsätze vom 29. Januar 2020, vom 1. Februar 2020 und vom 4. Februar 2020). Diese Erwägungen hat der Senat zur Kenntnis genommen und sich mit ihnen in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Urteil vom 3. September 2020 - 3 C 4.20 - ausführlich auseinandergesetzt.

Dass der Senat die Rechtsansicht des Klägers nicht teilt und von einer hinreichend geklärten Unionsrechtslage ausgegangen ist, verletzt den Kläger nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Auch Art. 103 GG verpflichtet das Gericht nicht, der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 <12>). Die Anhörungsrüge bietet auch kein Instrument dafür, die im angegriffenen Urteil ausdrücklich abgelehnte Rechtsauffassung erneut zur Prüfung zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 59.14 [ECLI: DE: BVerwG: 2014: 141014B2B59.14.0] - juris Rn. 3).

Soweit der Kläger rügt, der erkennende Senat habe im Urteil vom 3. September 2020 - 3 C 4.20 - verspätetes Vorbringen des Beklagten zu seinen Lasten verwertet, kann offenbleiben, ob insoweit ein statthaftes Vorbringen im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO geltend gemacht worden ist. Zweifel hieran bestehen deshalb, weil der Kläger auch hierzu sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Berichterstatter im Schriftsatz vom 6. August 2020 abgegebene vorläufige Einschätzung.

Der gerügte Verstoß liegt jedenfalls in der Sache nicht vor, weil die angegriffene Entscheidung auf dem beanstandeten Vorbringen nicht beruht und das Vorbringen damit nicht zu Lasten des Klägers verwertet worden ist. Die mit der Anhörungsrüge angegriffene Passage am Ende des Urteils vom 3. September 2020 - 3 C 4.20 - (Rn. 40) betrifft die Erwiderung des Beklagten zu der vom Kläger im Revisionsverfahren erhobenen Aufklärungsrüge. Diese Verfahrensrüge ist vom erkennenden Senat als unzulässig bewertet worden, weil die hierfür geltende Frist des § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht eingehalten wurde und die Darlegungsanforderungen aus § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht erfüllt worden sind. Die vom Kläger mit der Anhörungsrüge geforderte Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht zur weiteren Aufklärung war deshalb bereits aufgrund der Unzulässigkeit der hierauf bezogenen Verfahrensrüge ausgeschlossen. Der "im Übrigen" unter Bezugnahme auf die Erwiderung des Beklagten zur Begründetheit gegebene Hinweis ist damit nicht entscheidungstragend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO . Eine Streitwertfestsetzung erfolgt nicht, weil die Gerichtskosten für die Anhörungsrüge streitwertunabhängig bestimmt sind (vgl. Anlage 1 Nr. 5400 des GKG ).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO ).