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BVerwG - Entscheidung vom 24.04.2020

6 B 10.20

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 24.04.2020 - Aktenzeichen 6 B 10.20

DRsp Nr. 2020/8704

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Rechtsschutz gegen einen Beitragsbescheid für Rundfunkbeiträge

Den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in einem Streit um Rundfunkbeiträge wird allein durch die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts wegen einer vermeintlichen Nichterfüllung des Programmauftrags zur objektiven und wahrheitsgemäßen Berichterstattung in § 11 Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrags nicht genügt. Das gilt jedenfalls, soweit eine Auseinandersetzung mit den vom Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend herangezogenen Erwägungen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels unterbleibt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2019 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 060,50 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig und daher zu verwerfen. Der von der Klägerin geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) ist nicht hinreichend dargelegt, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .

Die Klägerin wendet sich gegen einen Beitragsbescheid, durch den der Beklagte Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. März 2018 festgesetzt hat und begehrt gleichzeitig die Mitteilung, woher der Beklagte ihre Adressdaten kenne, auf welche Rechtsgrundlage er die Erlangung der Daten stütze und welche persönlichen Daten er über sie gespeichert habe. Widerspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2019 verwarf das Oberverwaltungsgericht das Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig. Die anwaltlich vertretene Klägerin habe ausdrücklich Berufung eingelegt, obwohl das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nur mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 1 VwGO hätte angefochten werden können. Eine Umdeutung komme angesichts der Umstände nicht in Betracht. Zudem sei sowohl die Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO , wie auch die Frist zur Begründung eines Zulassungsantrags, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt worden.

Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten und auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - WissR 34, 377 Rn. 2). Daran fehlt es hier.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde erschöpft sich darin, ein Leistungsverweigerungsrecht der Klägerin wegen einer vermeintlichen Nichterfüllung des Programmauftrags zur objektiven und wahrheitsgemäßen Berichterstattung in § 11 Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrags durch den Beklagten geltend zu machen. Dagegen unterbleibt eine Auseinandersetzung mit den vom Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend herangezogenen Erwägungen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Die Beschwerde versäumt daher eine Darlegung der Erheblichkeit der als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 und 3 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 4183/19