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BVerwG - Entscheidung vom 14.12.2020

8 B 36.20

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 67 Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 14.12.2020 - Aktenzeichen 8 B 36.20

DRsp Nr. 2021/4035

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Ordnungsgemäße gerichtliche Vertretung durch zulässige Bevollmächtigte gemäß § 67 Abs. 2 S. 1 VwGO

Tenor

Die "sofortige Beschwerde" gegen den Beschluss des Senats vom 25. Juni 2020 - BVerwG 8 PKH 4.20 - wird verworfen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. März 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 59 525,97 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 67 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Kläger beantragte die Wiederaufnahme eines mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015 rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 3. März 2020 als unzulässig verworfen, weil dieser nicht in einer den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO entsprechenden Weise erhoben worden sei. Die Revision hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Am 10. März 2020 hat der Kläger persönlich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben und mitgeteilt, er werde im Beschwerdeverfahren von seiner Prozessbevollmächtigten vertreten. Die Prozessbevollmächtigte hat sich auch nach Übermittlung der Schriftsätze des Klägers an sie nicht geäußert. Mit Beschluss vom 25. Juni 2020 hat der Senat den vom Kläger in dieser Sache gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger am 19. Juli 2020 "sofortige Beschwerde" erhoben.

Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg.

Die "sofortige Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Juni 2020 ist unstatthaft (§ 146 VwGO ).

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 3. März 2020 ist ebenfalls unzulässig. Sie ist nicht in einer den Erfordernissen des § 67 Abs. 4 VwGO entsprechenden Weise erhoben worden. Danach müssen die Beteiligten sich vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen zugelassen. Die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger gehört nicht zu dem Kreis der vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Personen. Der Umstand, dass er seine Prozessbevollmächtigte in der Beschwerdeschrift als solche benannt hat, genügt den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO ebenfalls nicht. Eine Prozesshandlung, die dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterliegt, ist nur dann ordnungsgemäß vorgenommen, wenn sie von einer nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO vertretungsberechtigten Person selbst vorgenommen wird. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn eine solche Prozesshandlung, wie hier allein unter Hinweis auf eine vertretungsberechtigte Person vorgenommen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 , § 52 Abs. 1 und 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 A 524/20