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BVerwG - Entscheidung vom 07.02.2020

3 C 17.16

Normen:
VO (EG) 882/2004 Art. 27 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 07.02.2020 - Aktenzeichen 3 C 17.16

DRsp Nr. 2020/3414

Aufhebung eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Senats

Tenor

Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Senats vom 28. Juni 2018 - BVerwG 3 C 17.16 - wird aufgehoben.

Normenkette:

VO (EG) 882/2004 Art. 27 Abs. 2;

[Gründe]

Der Senat hat das anhängige Revisionsverfahren mit Beschluss vom 28. Juni 2018 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob bei den nach Art. 27 Abs. 2 und 4 i.V.m. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erhobenen Gebühren Kostenanteile für die Löhne und Gehälter des Personals berücksichtigt werden dürfen, das zur Verwaltungsabwicklung und Gebührenerhebung der durchgeführten amtlichen Kontrollen eingesetzt wird. Dieser Beschluss ist auf die Anfrage des Gerichtshofs und nach Anhörung der Beteiligten aufzuheben, weil die Frage durch das den Beteiligten bekannte Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-477/18 und C-478/18 geklärt ist.

In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die Gebührenerhebung auch auf die Finanzierung der Lohn- und Gehaltskosten für das Verwaltungs- und Hilfspersonal erstrecken kann (Rn. 65). Die Tätigkeit des Verwaltungs- und Hilfspersonals gestatte den amtlichen Tierärzten eine Konzentration auf ihre Inspektionsaufgaben im engeren Sinne, entlaste sie von der Logistik der Inspektionstätigkeit und trage damit zu den Kontrollen bei (Rn. 61 und 63). Das Finanzierungssystem der amtlichen Kontrollen dürfe daher die anteiligen Lohn- und Gehaltskosten für das Verwaltungs- und Hilfspersonal umfassen, soweit sie auf untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbundene, den Einsatz dieses Personals objektiv erfordernde Tätigkeiten entfallen (Rn. 67). Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 habe der Unionsgesetzgeber nicht von der Auslegung der erstattungsfähigen Kosten im Rahmen der Richtlinie 85/73/EWG abweichen wollen (Rn. 69).

Die vom Senat mit dem Vorlagebeschluss zur Vorabentscheidung gestellte Frage lässt sich anhand dieser Erwägungen hinreichend sicher beantworten. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass der Kläger das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 für unzutreffend hält. Die Auslegungszweifel, die mit dem Urteil vom 17. März 2016 - C-112/15, Koedbranchens Faellesrad [ECLI:EU:C:2016:185] - begründet worden waren, hat der Gerichtshof ausgeräumt. Wie der Senat im Vorlagebeschluss vom 28. Juni 2018 (Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 35 Rn. 26) bereits erwogen hatte, sind die Erwägungen der Entscheidung des Jahres 2016 auf die dort entschiedene Konstellation von Ausbildungskosten von Personen bezogen, die während ihrer Ausbildung keinerlei Tätigkeiten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen wahrgenommen hatten. Soweit tatsächliche Kosten für die Tätigkeit von Verwaltungs- und Hilfspersonal aber entstehen, sind diese nach der eindeutigen Rechtsprechung des Gerichtshofs auch berücksichtigungsfähig. Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf, der einer Aufhebung des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses vom 28. Juni 2018 entgegenstehen könnte, sieht der Senat auf Grundlage dieser Ausführungen nicht.

Vorinstanz: VG Saarland, vom 20.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1978/13
Vorinstanz: OVG Saarland, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 75/15