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BVerfG - Entscheidung vom 03.09.2020

1 BvR 1786/20

Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 03.09.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1786/20

DRsp Nr. 2020/15967

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Ein Grund zur Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Sie ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde und der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG abzulehnen war.

Ein Wiedereinsetzungsgrund ist nicht vorgetragen. Zwar kann die Erkrankung eines Beschwerdeführers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich rechtfertigen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie ursächlich dafür geworden ist, dass der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nicht selbst oder durch einen Bevollmächtigten einlegen und begründen konnte. Ob dies vorliegend der Fall gewesen ist, lässt sich nicht beurteilen. Der Beschwerdeführer hat die Art seiner Erkrankung nicht mitgeteilt. Diese ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten ärztlichen Attesten. Damit erschließt sich nicht, dass die Krankheit in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf die Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers genommen hätte. Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit reicht zur Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 1164/07 -, juris, Rn. 2 m.w.N.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Limburg, vom 25.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S. 128/19