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BVerfG - Entscheidung vom 15.06.2020

2 BvR 878/17

Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 878/17

DRsp Nr. 2020/9765

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag durch Darlegen der unverschuldeten Versäumung der Frist (hier: Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit)

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ). Die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2017 zu. Die am 10. März 2017 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde wahrt damit nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG .

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg (§ 93 Abs. 2 BVerfGG ). Ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis ist nicht glaubhaft dargelegt worden.

Das vorgelegte ärztliche Attest ist zu unbestimmt und lässt eine medizinisch begründete Verhinderung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin - dessen Verschulden dem der Beschwerdeführerin gleich steht (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG ) - nicht erkennen. Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit reicht zur Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 1164/07 -, juris, Rn. 2).

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: ArbG München, vom 13.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 2864/14
Vorinstanz: LAG München, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 167/15
Vorinstanz: BAG, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AZN 847/16