BVerfG, Beschluss vom 02.11.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2328/20
DRsp Nr. 2020/17441
Verwerfung des Antrags auf Richterablehnung als unzulässig
Tenor
Der Antrag auf Richterablehnung wird verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
Das Ablehnungsgesuch ist entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG weder begründet noch betrifft es ein Mitglied der Kammer; es bezieht sich damit nicht auf das konkrete Verfahren und ist deshalb unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1505/20
© copyright - Deubner Verlag, Köln