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BVerfG - Entscheidung vom 02.11.2020

1 BvR 2328/20

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 02.11.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2328/20

DRsp Nr. 2020/17441

Verwerfung des Antrags auf Richterablehnung als unzulässig

Tenor

Der Antrag auf Richterablehnung wird verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

Das Ablehnungsgesuch ist entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG weder begründet noch betrifft es ein Mitglied der Kammer; es bezieht sich damit nicht auf das konkrete Verfahren und ist deshalb unzulässig.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1505/20